Grundsätzlich ist Inbound Marketing bezahlter Werbung datenschutzrechtlich überlegen.
Immerhin erfasst und verarbeitest du die Daten der Kunden dann selbst.
Bei bezahlter Werbung musst du die Daten deiner Kunden dagegen regelmäßig an einen Dritten weitergeben. Das kann z.B. eine externe Plattform sein, auf die du deine Daten hochlädst (wie etwa bei Facebook die Custom Audiences).
Eins der effektivsten Tools im Inbound Marketing ist nach wie vor das E-Mail-Marketing. Hier war es bis zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) allgemein üblich, ein sog. „Freebie“ oder „Lead Magnet“ im Tausch gegen die E-Mail-Adresse des Kunden anzubieten.
Es gab (oder gibt bei einigen immer noch) ein kostenloses Produkt, dass der Interessent nur erhielt, wenn er gleichzeitig seine Einwilligung zum Erhalt von Werbung per E-Mail (meistens ein Newsletter) erteilte.
Aber dann kam das Kopplungsverbot.
Das „Koppeln“ ist seit dem Erlass der Datenschutzgrundverordnung jedoch nicht mehr ohne weiteres zulässig.
Neu wurde mit der DSGVO ein echtes Kopplungsverbot eingeführt.
Nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO muss jeder Eintrag in den Newsletter freiwillig sein. „Freiwillig?“ fragst du zu Recht. „Klar, ich zwinge meinen Kunden doch nicht!“ Ja und nein. Denn nach der genannten Norm muss bei der Freiwilligkeit:
„… dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.“
Nicht ganz einfach zu verstehen. Aber im Ergebnis darf die Einwilligung zu dem Versand von Werbung (z.B. eines Newsletters) nicht von einem Vertrag oder dem Erhalt einer Dienstleistung abhängig gemacht werden.
Du darfst deinem Kunden nicht sagen, er kommt irgendeine Leistung nur, wenn er dafür in den Erhalt von Werbung einwilligt.
Stattdessen ist immer ein echter Opt-in erforderlich.
Deinem Kunden muss also das Freebie ohne Kopplung an die Einwilligung angeboten werden - ohne voreingestelltes Häckchen!
Hier ist dementsprechend Variante 1, die zulässig ist:
Lade dir mein E-Book „In 7 Tagen ohne Aufwand zum Glück“ herunter und stimme zusätzlich bitte durch den Eintrag deiner E-Mail-Adresse hier zu, dass ich dich wöchentlich über Neuigkeiten zu Glück, Persönlichkeitsentwicklung und mein Coaching-Angebot sowie Neuigkeiten in meinem Unternehmen informieren darf. Bitte trag dich in meinen Newsletter ein. Du erhältst vor der Anmeldung noch eine genaue Schilderung der Anmeldung und zu den von dir gespeicherten Daten. Du kannst dich jederzeit über einen Link in dem Newsletter oder eine formlose Mail an die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse wieder abmelden. Alle Informationen dazu stehen in unserer Datenschutzerklärung.
Die Zulässigkeit ergibt sich daraus, dass ein Download des E-Books auch ohne die Einwilligung möglich ist und nirgendwo auch nur der Eindruck erweckt wird, beides sei aneinander gekoppelt.
Der Beispieltext ist die Langfassung mit allen erforderlichen Angaben für das Opt-in. Aber dir dürfte klar sein, dass deine Conversion Rate in mehrfacher Hinsicht nicht perfekt werden dürfte! 😉
Selbst wenn die E-Mail-Adresse erforderlich ist, um dem Kunden die (kostenlose) Leistung zuzustellen (z.B. eine Anmeldung zu einem Online-Kurs, der nicht zum Download bereit steht), darf die Adresse hinterher nicht für Werbung verwendet werden! Dies ging erst dann, wenn der Kunde parallel ein echtes Opt-in für den Versand von Werbung bzw. eines Newsletters ankreuzt.
Die Variante 2 würde dann so aussehen:
Stimme zusätzlich bitte hier mit Ankreuzen zu, dass ich dich wöchentlich über Neuigkeiten zu Glück, Persönlichkeitsentwicklung und mein Coaching-Angebot sowie Neuigkeiten in meinem Unternehmen informieren darf. Bitte trag dich in meinen Newsletter ein. Du erhältst vor der Anmeldung noch eine genaue Schilderung der Anmeldung und zu den von dir gespeicherten Daten. Du kannst du dich jederzeit über einen Link in dem Newsletter oder eine formlose Mail an die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse wieder abmelden. Alle Informationen dazu stehen in unserer Datenschutzerklärung.
Ein theoretisches Gegenargument wäre, dass kostenlose Leistungen keine „Bestechung“ im Sinne des Art. 7 Abs. 4 DSGVO sind. Aber das ist bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht richtig.
Ein Vertrag oder eine Dienstleistung liegt auch bei einer kostenlosen Leistung vor.
Nach § 516 BGB ist selbst eine Schenkung ein Vertrag. Daher geht die wohl herrschende juristische Meinung davon aus, dass auch echte Freebies, also kostenlose Leistungen, als gekoppeltes Angeboten verboten sind.
Etwas weitergehend soll die Kopplung aber nach Meinung der Datenschutzkonferenz zulässig sein. Darin heißt es:
„Bei „kostenlosen“ Dienstleistungsangeboten, die die Nutzer mit der Zustimmung für eine werbliche Nutzung ihrer Daten „bezahlen“ (z.B. kostenloser E- Mail-Account gegen Zustimmung für Newsletter-Zusendung als „Gegenfinanzierung“), muss diese vertraglich ausbedungene Gegenleistung des Nutzers bei Vertragsabschluss klar und verständlich dargestellt werden.“
Wenn das richtig wäre, könntest du deine Gegenleistung (das Freebie) einerseits kostenpflichtig und alternativ auch kostenlos gegen die E-Mail-Adresse anbieten. Das ist eine Meinung, die man inzwischen verbreitet im Internet finden kann (z.B. hier und hier).
Genau betrachtet ist das aber ein klassischer Fall der Kopplung.
Die Zustimmung zum Erhalt der Werbung ist dann eben von einer vertraglichen Leistung abhängig - und zwar auch noch einer wertvollen, weil sie sogar kostenpflichtig angeboten wird. Damit ist genau das erfüllt, was vom Kopplungsverbot verhindert werden soll: Eine „Bestechung“ des Nutzers zur Preisgabe seiner Daten.
Die Datenschutzkonferenz ist auch nur eine Meinungsäußerung der Datenschutz-Behörden. Am Ende entscheiden in jedem Fall die Gerichte allein. Meines Erachtens besteht dabei ein hohes Risiko, dass ein Gericht auch die Gestaltung der Datenschutzkonferenz als unzulässige Kopplung ansehen wird. Auch in diesem Beitrag wird davor gewarnt, die Anforderungen an die Kopplung vorschnell zu gering anzunehmen.
Wenn du das so machst, musst du in Kauf nehmen, dass du gegebenenfalls erfolgreich abgemahnt wirst.
Jetzt müssen wir leider die Rechtsgrundlagen wechseln und ich muss einen kleinen Schritt mit dir zurück machen, ehe wir einen großen Schritt vorwärts kommen können.
Vielleicht etwas überraschend, nach dem es immer um die DSGVO ging:
Nicht das Datenschutzrecht ist die eigentliche Rechtsgrundlage zu Werbung per Mail.
Die DSGVO regelt nur das Kopplungsverbot und das Tracking, regelt aber nicht, unter welchen Umständen Werbung per Mail überhaupt zulässig ist.
Vielmehr ergibt sich das aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Nach § 7 UWG sind bestimmte Formen des Direktmarketings als sog. „Belästigung“ unlauter und damit verboten und abmahnbar. Wir alle sollen vor invasiver Werbung geschützt werden. Für E-Mails ergibt sich näheres aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG: Werbung per Mail ist nur nach vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig. Deshalb braucht man ein (nicht voreingestelltes) Opt-in, genauer sogar ein Double Opt-In.
Das soll hier nicht Gegenstand sein (näher dazu hier). Festzuhalten bleibt nur, dass die maßgebliche Regelung, wann Werbung erlaubt ist, im UWG getroffen wird. Zwar erlaubt auch Art. 7 DSGVO den Versand von Werbung nur mit Einwilligung, doch beruht § 7 Abs. 3 UWG auf der Richtlinie 2002/58/EG und ist damit auch für die später erlassene DSGVO eine weitere zulässige Ausnahmeregelung. Das hat am 7.11.2018 auch die Datenschutzkonferenz bestätigt: Nach § 7 Abs. 3 UWG erlaubte Werbung ist auch nach der DSGVO gestattet.
Und in diesem UWG gibt es tatsächlich eine Ausnahme, die sich zulässig verwenden lässt, um ein Freebie letztlich zur Leadgewinnung einzusetzen. Und das Beste ist, sie ist gerade immerhin von einem Obergericht bestätigt worden (dazu gleich mehr)! Aber der Reihe nach.
Das vermutest du bei einem juristischen Beitrag sicher bereits: Keine Regel ohne Ausnahme! Eine Ausnahme, in der Werbung auch ohne vorherige Einwilligung (Opt-in) zulässig ist, ist in § 7 Abs. 3 UWG zu finden. Dieser erlaubt unter bestimmten Umständen Werbe-Mails an Empfänger zu senden, die bereits Kunden sind.
Es sind aber drei wichtige Voraussetzungen einzuhalten, die wir uns nachfolgend kurz näher ansehen sollten:
Eine zulässige E-Mail an Altkunden nach § 7 Abs. 3 UWG darf nur versendet werden, wenn es sich bei dem beworbenen Produkt oder der beworbenen Dienstleistung um ein „ähnliches Angebot“ handelt.
Erforderlich ist dafür immer ein Vergleich zwischen dem Angebot, dass der Kunde bereits erworben hat und dem Angebot, für das geworben wurde. Wer ein Kleidungsstück kauft, kann nicht für ein Coaching zur Persönlichkeitsentwicklung angeschrieben werden, wohl aber für passende Schuhe.
Viele Anbieter werden sich aber ohnehin nur in einem bestimmten Markt aufhalten und deshalb im Regelfall lauter „ähnliche Angebote“ haben. Insofern kannst du dem Empfänger sicher immer ein ähnliches Angebot machen. Je ähnlicher sich die Leistungen sind, desto besser natürlich.
Willst du diese Norm für ein Freebie nutzen, musst du also dem Kunden genau ein solches Freebie erfolgreich anbieten.
Nimmt der Kunde das Freebie an und gibt dafür seine E-Mail-Adresse an, darfst du ihm zwar noch keinen Newsletter schicken, aber eben für ein ähnliches Angebot werben!
Du könntest also dem Kunden, der ein E-Book zu einem Thema runtergeladen hat, einen weitergehenden Kurs anbieten, oder, oder oder. Deiner Kreativität sind hier keine Grenzen gesetzt (vorausgesetzt natürlich immer: Ähnlichkeit). Und im Rahmen dieser Werbung darfst du dann dem Kunden eben auch deinen Newsletter anbieten! Es ist immer noch ein Double Opt-in erforderlich, aber das muss eben nicht in der Eile auf der Website ausgefüllt werden, sondern du kannst den Kunden im Rahmen einer E-Mail zu einem ähnlichen Angebot von deinem Angebot überzeugen.
Offen war bisher vor allem die Frage: Ist ein kostenloses Angebot, dass der Kunde bereits angenommen hat, mit einem kostenpflichtigen Angebot vergleichbar? Genau hierzu hat jetzt das OLG München mit Urteil vom 15.02.2018 (Az.: 29 U 2799/17) eine wichtige Entscheidung zugunsten von Marketern getroffen.
Darin hatte ein Verbraucherverein abgemahnt, dass eine Partnerschaftsbörse gegenüber Mitgliedern, die kostenlos Mitglied waren, per Mail für die kostenpflichtige Mitgliedschaft geworben hatte. Die Abmahnung war nicht erfolgreich. Das OLG entschied, dass das kostenpflichtige Produkt einem kostenfreien Produkt ähnlich sein kann. Damit war die Werbung nach § 7 Abs. 3 UWG erlaubt. Damit gerät uns hier zum Vorteil was für die Kopplung noch ein Nachteil war: Auch eine kostenlose Leistung begründet einen Vertrag.
Aber halt! Noch nicht zur Umsetzung schreiten! Zwei wichtige Voraussetzung brauchen wir noch! 😉
Fast immer scheitert eine solche Gestaltung an der letzten Voraussetzung des § 7 Abs. 3 UWG – die aber, und das ist die gute Nachricht – von dir unschwer hergestellt werden kann.
Erforderlich ist nämlich, dass der Kunde bei seiner ersten Bestellung darauf hingewiesen wurde, dass er der Speicherung seiner Daten jederzeit widersprechen darf.
Dementsprechend sieht die zulässige Variante 3, die nur ein Freebie ausliefert, so aus:
Du kannst der Verwendung deiner E-Mail-Adresse im Rahmen unserer Datenschutzerklärung für künftige Werbung jederzeit durch Betätigen des Abmeldelinks in jeder von uns gesendeten E-Mail oder eine formlose Mail an mail@megavielglueck.de jederzeit widerrufen.
Achtung: Diese Gestaltung erlaubt nur Werbung für ähnliche Produkte, noch nicht den Versand des Newsletters!
Beachte also: Mit dem einfachen Hinweis auf das Widerspruchsrecht kannst du dem Kunden nach jeder Bestellung immer zulässig Werbung für ähnliche Produkte schicken. Kunden von easyRechtssicher wissen es schon lange: Dieser Hinweis sollte bei keiner Bestellung (und keinem Freebie) fehlen. Beachte aber, Kunden, die so hingewiesen wurden und bestellt haben, dürfen noch nicht in die allgemeine Mailing-Liste. Es ist immer noch ein Opt-in des Kunden erforderlich.
Weiter ist der Hinweis auf das Widerspruchsrecht auch noch in jeder Werbemail zu wiederholen. Megavielglück.de könnte also die nächste Werbung wie folgt gestalten:
Danke für die Bestellung meines E-Books! Wie du vielleicht bereits gemerkt hast, ist "Mega viel Glück" nicht ohne total tolle Habits zu erreichen. Ich helfe dir aber gern, ich biete dir aufbauend auf dem E-Book meinen E-Mail-Kurs: Total tolle Habits in 7 Wochen für nur 77 Euro inkl. MwSt. ohne Versandkosten. Kaufe hier.
Noch mehr Glück findest du in meinem wöchentlichen Newsletter über Glück, Habits und wie man immer und überall nur Glück verspürt mit vielen Angeboten zu Coaching und Lifestyledesign, kostenlos und jederzeit abbestellbar. Bitte klicke hier, du erhältst dann noch eine Bestätigungsmail, in der ich dich noch mal umfassend über die Datenverarbeitung aufkläre. Erst nach Betätigung des Links wirst du in meine Newsletter-Mailing-Liste aufgenommen.
Du kannst der Verwendung deiner E-Mail Adresse für Werbung jederzeit durch Betätigen dieses Abmeldelinks oder eine formlose Mail an mail@megavielglueck.de jederzeit kostenlos widerrufen.
E-Mail-Impressum
Die DSGVO hat es Webseitenbetreibern und Marketern nicht leichter gemacht. Insbesondere das Kopplungsverbot macht die bisher verbreitete Leadgewinnung mit Freebies gefährlich.
Risikofreudige Naturen können einfach das Freebie explizit als Gegenleistung anbieten und hoffen, dass sich die Auffassung durchsetzt, nach der das erlaubt ist.
Noch besser - auch für die Conversion - ist es, deinen Sales Funnel mit den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG zu gestalten:
Weist du bei Gewinnung der E-Mail-Adresse und später bei jeder Werbung auf das Widerspruchsrecht hin, darfst du den Kunden noch für ähnliche Leistungen werblich ansprechen.
Eine schlanke und einfache Lösung, oder?
Inzwischen ist die - soweit erkennbar - erste obergerichtliche Entscheidung zum Kopplungsverbot ergangen. Das OLG Frankfurt (Urt. v. 27.06.2019, Az.: 6 U 6/19) hat in durchaus überraschender Deutlichkeit entschieden, dass die DSGVO kein eigentliches Kopplungsverbot enthält.
Das OLG führt aus:
„Freiwillig“ ist gleichbedeutend mit „ohne Zwang“ ..... Der Betroffene muss also eine echte oder freie Wahl haben und somit in der Lage sein, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden .... Insbesondere darf auf den Betroffenen kein Druck ausgeübt werden. Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa - wie hier - einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reicht dafür aber nicht aus ..... Der Verbraucher kann und muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten „wert“ ist.“
Auffällig ist, dass das OLG Art. 7 Abs. 4 DSGVO nicht einmal erwähnt. Eine echte Auseinandersetzung mit den datenschutzrechtlichen Grundlagen fehlt bei dem OLG Frankfurt daher. Entsprechend formiert sich grade aus dem Lager der Datenschützer bereits Kritik. Es wäre daher vorschnell, bereits Entwarnung an der Kopplungsfront zu geben.
Ich bin durchaus geneigt, dem OLG Frankfurt für normale Freebies Recht zu geben. Wenn man verneint, dass Verbraucher sich ein Freebie bewusst gegen ihre Daten verschaffen können, ist es mit Mündigkeit nicht mehr weit her. Grade bei Gewinnspielen – wie im Fall des OLG Frankfurt - kann man das aber sogar am ehesten anders sehen. Sog. „aleatorische Anreize“ (die auf den Spieltrieb des Menschen zielen), sind dafür bekannt, dass sich viele Menschen dem nur schwer entziehen können. Millionen deutsche Lottospieler jede Woche sprechen eine deutliche Sprache.
So oder so, die Rechtslage ist mit der Entscheidung des OLG Frankfurt nicht geklärt. Eine Abmahnung bei Kopplung ist aber etwas weniger wahrscheinlich geworden.
45 Kommentare
Viele Grüße und Danke schonmal
Nochmals vielen Dank die hilfreichen Tipps!
Ich wollte einmal eine „dumme“ Frage stellen: könnte man das Koppelungsverbot dadurch umgehen, dass man sagt: „Hallo liebe Leute, meldet euch hier zu meinem Newsletter an, als Dankeschön bekommt ihr dieses wunderschöne Freebie“?
Hier würde man offensichtlich den Newsletter in den Vordergrund stellen und das Dankeschön schon in der Ankündigung an die Bedingung knüpfen, dass es dies nur gibt, wenn auch der Newsletter abonniert wird.
Wäre das eine mögliche Variante, das Kopplungsverbot zu umgehen?
Besten Gruß, Frank
1000 Dank für die klaren, hilfreichen Ausführungen!
Um zu entscheiden, wie ich selbst mit Kopplung umgehen möchte wäre für mich hilfreich zu wissen, wie "weh" es denn tut, wenn man tatsächlich belangt werden würde.
D. h. wie hoch sind die drohenden Bußgelder, bzw. was kann da auf einen zukommen? Und gibt es bereits eine reale Praxis solcher Abmahnungen? Und wie wahrscheinlich ist es, belangt zu werden?
Wonach gehen die Behörden vor? Werden zuerst die großen Fische belangt und kleine nicht? Wovon ist die Höhe einer Bestrafung abhängig? Von der Größe des Newsletters?
Wäre gerade am Anfang, beim Aufbau einer neuen Mailingliste, das Koppeln also gegebenenfalls ein akzeptables, weil noch "erschwingliches" Vergehen?
Bitte nicht falsch verstehen, ich halte auch viel von dem Schutz vor ungewollter Werbung. Ich finde aber auch den Gedanken berechtigt, dass man ein wertvolles Freebie eben gegen etwas anderes anbietet, und wenn nicht gegen Geld, dann eben gegen die Erlaubnis, jemandem einen jederzeit kündigbaren Newsletter zuzustellen.
Bin gespannt auf deine Antwort!
Besten Gruß,
Frank
Hier ist mein Newsletter - trage Dich bitte hier ein (->DoubleOptIn). Ich freu mich so darüber, dass Du Dir als Welcome noch ein Freebie zukommen lasse. (Klar kannst Du Dich jederzeit wieder austragen ...)
Laut der Antwort benötigt man ja kein Double Opt-In bei einem Freebie, sofern keine andere Werbung dazu gesendet wird. Wie sieht es aber bei einem 10% Gutschein bei meinem Shop aus? Könnte ich das dann dort nicht genauso lösen, dass ich einen 10% Gutschein anbiete und hierfür kein Opt-In benötige? Zumindest solange ich dem Kunden Infos über mein Produkt zusende?
Falls ja, heißt das auch dass ich dem Kunden den Gutschein auch direkt nach eintragen zur Verfügung stellen kann (also nicht erst per Email)? D.h. Kunde trägt sich ein und wird direkt auf Seite mit dem Gutscheincode weitergeleitet.
Wie sieht es bei Gewinnspielen aus? Ich würde gerne ein Gewinnspiel machen (kein eigenes Produkt) um Email Adressen zu sammeln. Laut Kopplungsverbot wäre es ja dann anschließend nicht möglich, Kunden Werbung zu meinem eigenen Produkt zuzuspielen oder diese Emails anderweitig zu bewerben. Gibt es hier "Best-Practices" um da auf der sicheren Seite zu sein? Beispiel: Ich mache ein Gewinnspiel im Fitnessbereich und verlose ein Hantelset. Anschließend möchte ich mein Proteinpulver entsprechend bewerben.
Würde mich über weitere Aufklärung freuen :-) Vielen Dank!
Viele Grüße,
Philipp
Danke für den tollen und verständlichen Artikel.
Eine Frage des Verständnisses habe ich aber noch zur letzten Variante:
Zur Versendung des „Freebies“ benötige ich kein Double-Opt-In? (Bei mir handelt es sich dabei um einen mehrtägigen E-Mailkurs, d.h. Ich muss dafür mehrere Tage hintereinander eine e-Mail verschicken)
Am Ende dieses Minikurses versende ich dann einfach eine weitere E-Mail mit der Möglichkeit der Newsletter Eintragung, dann mit Double-Opt-In.
Ist das so korrekt?
Vielen Dank!
Ja, mit dem Hinweis kannst Du das so machen. Wenn denn das thematisch nah zusammen hängt (aber davon gehe ich aus).
Wo soll das noch hinführen für uns Online Marketer?
Keine Emails mehr, kein Affiliate mehr!?
Kann sich die EU nicht wieder um die Krümmung von Bananen, die Länge von Gurken und die Größe von Margarita Pizza kümmern?
Dann sind die beschäftigt und machen uns nicht das Leben schwer.
danke erstmal für die Beantwortung der vorangegangenen Frage.
Hier noch eine:
Bei: "Gib hier deine E-Mail-Adresse ein und ich schicke dir kostenfrei mein E-Book „In 7 Tagen ohne Aufwand zum Glück“" sehe ich ein Problem.
Nach Art. 5 DSGVO
1) Personenbezogene Daten müssen:
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“)
=>Ein kostenloses EBook könnte man auch ohne Abfragung der E-Mailadresse als Download bereitstellen.
Bewegen wir uns hiermit in einer Grauzone oder eindeutig legal/illegal?
Meiner Meinung nach, müsste man die Abfragung der Emailadresse technisch oder rechtlich notwendig machen. Haben Sie Vorschläge wie das gelingen könnte?
Beste Grüße
Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine strenge Auffassung das mal so sieht, bisher sollte es aber noch sicher sein. Ich meine auch, dass eine solche Pflicht nicht besteht.
nach §7 abs 3.2: "...zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren/Dienstleistungen...."
Bedeutet dies, dass man mit dieser Methode keine Produkte Dritter bewerben darf (sprich kein Affiliatemarketing möglich)?
Grüße
genau, Affiliate geht so grundsätzlich nicht.
Trennung Newsletter und Freebie: ✔️
Wie sieht das aber hier aus ? Der Kontakt füllt mein Formular aus. Er bekommt die Double-Op-In-Mail zugesandt, bestätigte sie aber nicht. Die Follow-Up-Mail mit dem selben Freebie zum Download darf er dann aber trotzdem erhalten, oder?
das Freebie ja, dafür war er ja einverstanden, aber nicht weitere Werbung, mangels Double Opt In.
Was mir hier fehlt ist eigentlich nur ein einziger Aspekt....sind die Regeln für B2C und B2B identisch????
Folgendes Beispiel: Ein Vergleichsportal für Buchhaltungssoftware richtet sich an Gewerbetreibende, Selbständige und Unternehmen. Die "Leistung" des Portals ist die Zusendung von 3 Angeboten per Email.
Interessent muss den Datenschutzbestimmungen vor dem Absenden aktiv mit einem Häkchen zustimmen.
Ist es richtig, dass in diesem Fall KEIN Doppel-Opt-in erforderlich ist?
Zu einem späteren Zeitpunkt erhält der Interessent dann eine Email, mit weiteren Informationen und "Produkten" zum Thema "Büroausstattung".
Wenn ich dich richtig verstanden habe, wenn es sich um "ähnliche Produkte" wie das "gekaufte" handelt (in dem Beispiel war das Produkt "Angebote für Buchhaltungssoftware"), dann ist diese Art von "Werbung" per Email zulässig. Korrekt???
Die Antwort ist ja, wenn denn die hier geschilderten Voraussetzungen eingehalten sind, allein der Hinweis auf die Datenschutzbestimmungen reicht nicht.
Und mit der Ähnlichkeit der Produkte wäre ich auch zurückhaltend - Buchhaltungssoftware und Büroausstattung sehe ich nicht mehr als ähnlich an.
Vielen Dank, Roland!
Wie sieht das jetzt konkret mit "kalten" Kontakten aus, die man auf eine Leadmagnet Landingpage schickt, wie muss so eine Landingpage aussehen, dass sie save ist?
herzlichen Dank für diesen Artikel, der die Rechtslage mit angenehm einfachen Worten erklärt. Was sich mir aber immer noch nicht erschließt ist, warum ich bei einem kostenlosen Informationsangebot kein Geschenk machen darf, die großen Medienhäuser aber sogar mit Geschenken "bestechen" dürfen, wenn sie ein kostenpflichtiges Informationangebot machen (Zeitschriftenabo). Gleichbehandlung ist das in meinen Augen nicht. Wie sieht es damit rechtlich aus?
Zauberhafte Grüße
Birgit
vielen Dank für die Ausführungen, ich habe den Eindruck, dass ich endlich etwas klarer sehe in Sachen Kopplungsverbot.
Wenn ich das richtig verstehe, biete ich einen Freebie an und schicke dem so entstandenen Lead (oder eigentlich Kunden, denn ein Vetrag entsteht ja auch ohne Kosten) beliebig viele Angebote zu ähnlichen Produkten. Diese können kostenlos sein, z.B. der Hinweis auf einen Blogartikel. Oder kostenpflichtig.
Falls dem so ist, scheint mir der Unterschied zu einem Newsletter nicht sehr groß, da ich damit auch Hinweise zu z.B. Blogartikeln, Webinaren oder Produkten verschicke, die ähnlich dem Freebie sind.
Oder verstehe ich das falsch? :)
In einem verständlichen Deutsch super erklärt. Und auch prima Anregungen dabei.
Danke!
Carsten
Habe ich das richtig verstanden, dass ich nun Werbung schicken darf (für ähnliche Produkte, versteht sich)....doch einen Newsletter mit Tipps, Blogbeiträgen, der keine Werbung enthält, dafür brauche ich eine weitere extra Einwilligung per Double-opt-in? Das wirkt auf mich ein bisschen wie eine verkehrte Welt. Für mich absolut nicht nachvollziehbar, wie das Verbraucher mehr schützen soll. Trotzdem danke für deine Aufklärung. Du hast ja die Gesetze nicht gemacht :-)
Viele Grüsse
Melanie
Eine Frage: der CTA den ihr selbst auf dieser Seite hier schaltet, entspricht der diesen Bedingungen:
"Schließe dich über 15.000 Solopreneuren, Selbständigen und kleinen Unternehmen an.
Erhalte frischen Content, sobald er veröffentlicht wird. Lerne Inbound Marketing kennen, anzuwenden und zu perfektionieren:"
Und auch hier, in den Kommentaren: wenn ihr mich bei "neuen Kommentaren" informieren wollt, müsst ihr meine E-Mail speichern - wäre es da nicht erforderlich, einen DSVGO Hinweis zu setzen?
Ich frage, weil ich das mit Chimpify genau so mache, wie ihr, und natürlich rechtssicher sein möchte....
Danke!
du hast natürlich recht. Das werden wir in Zukunft noch nachziehen!
Kann man denn aber, wenn ich zum Beispiel schreibe, dass mein Freebie Teil meiner meines Newsletters ist, weitere eMails und Angebote zum gleichen Thema, denn nicht einfach auch mit dem in der DSGVO beschriebenen "berechtigten Interesse" rechtfertigen?
Was denkst du?